Gebührengesetz 1957
BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2006
BG
§ 22
26.07.2006
GebG
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.
30.10.2019
10003882
NOR40080188