Absatz eins,Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
- Ziffer einsVerletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
- Ziffer 2gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
- Ziffer 3einer im Miliz oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.