Absatz eins,Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden
- Ziffer einsParagraph 24, Absatz eins und 2 über die Einberufung,
- Ziffer 2Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,
- Ziffer 3Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 5 über die Entlassung,
- Ziffer 4Paragraph 30, über die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und
- Ziffer 5Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 2, 4 und 5 vierter Satz sowie Paragraph 38 a, Absatz 4, über den Ausbildungsdienst.