Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Text

TITEL I
ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Litera a
    „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
  2. Litera b
    „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
  3. Litera c
    „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
  4. Litera d
    „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
  5. Litera e
    „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels römisch VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Überein-kommen über den Zollwert) festgelegt wird.
  6. Litera f
    „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
  7. Litera g
    „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird.
  8. Litera h
    „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.
  9. Litera i
    „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.
  10. Litera j
    „Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).
  11. Litera k
    „einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.
  12. Litera l
    „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.
  13. Litera m
    „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.