„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,
Artikel eins,
01.04.2006
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: