Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

11.12.2007

Text

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14,

  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6a, 9a, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 6a, 9a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen irreführender Werbung nach den Paragraphen eins, oder 2 Absatz eins, kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen irreführender Werbung gegen die Paragraphen eins, oder 2 Absatz eins, in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung nach Absatz 2, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.