Absatz 2,Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.
Notariatsordnung
RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
BG
Paragraph 112
01.01.2007
30.06.2007
NO
27/02 Notare
Paragraph 112, (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.
15.04.2020
10001677
NOR40079931