Absatz eins,Labors, die Zoonoseerreger im Sinne des Anhang römisch eins des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, diagnostizieren, haben - soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen - die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.