Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.

Paragraph 24,

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40079912