Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
Epidemiegesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2006,
BG
Paragraph 22
25.07.2006
EpiG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
28.09.2020
10010265
NOR40079910