Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,
Vertrag - Ungarn
Artikel 30
01.06.2006
29/08 Strafrecht
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
19.10.2018
20004823
NOR40079820