Absatz eins,Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Schäden, die der Beamte der Behörde des ersuchenden Vertragsstaates bei der Erfüllung seiner aus dem vorliegenden Vertrag sich ergebenden Aufgaben dem ersuchten Vertragsstaat verursacht hat, ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.