Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

29/08 Strafrecht

Text

Kapitel römisch sechs
Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen im anderen Vertragsstaat

Artikel 26

Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten.
  2. Absatz 2,Der verdeckte Ermittler kann ohne besondere Genehmigung mit einem Deckdokument in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates einreisen und sich dort für die Dauer der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben aufhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079816