Absatz eins,Beamte der Behörden der Vertragsstaaten können zur Verrichtung ihrer sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Aufgaben in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates mit einem mit einem Lichtbild versehenen gültigen Dienstausweis einreisen und sich dort für die Dauer der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne besondere Genehmigung aufhalten.