Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2006,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 24

Datenverarbeitung bei Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

  1. Absatz eins,Die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Durchführung des vorliegenden Vertrages beim Vorgehen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschafft worden sind, obliegt der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, für die diese personenbezogenen Daten beschafft worden sind. Die Datenverarbeitung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates. Dabei sind mit der Genehmigung verbundene Auflagen, die von der Genehmigungsbehörde festgelegt werden, zu beachten.
  2. Absatz 2,Beamte der Behörden, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Aufgaben besorgen, darf kein direkter Zugriff auf in diesem Vertragsstaat automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079814