Kurztitel

Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

07.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.10.2012

Text

Anhang I

Parameter und Parameterwerte

Teil A

Mikrobiologische Parameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli

0

Anzahl/100 ml

Enterokokken

0

Anzahl/100 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Parameter

Wert

Einheit

Escherichia coli

0

Anzahl/250 ml

Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Parameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

Escherichia coli

0

Anzahl/250 ml

Enterokokken

0

Anzahl/250 ml

Pseudomonas aeruginosa

0

Anzahl/250 ml

Teil B

Chemische Parameter

Parameter

Parameterwert

Einheit

Anmerkungen

Acrylamid

 

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Antimon

 

5,0

µg/l

Anmerkung 12

Arsen

 

10

µg/l

Anmerkung 12

Benzol

 

1,0

µg/l

 

Benzo-(a)-pyren

 

0,010

µg/l

 

Blei

 

10

µg/l

Anmerkung 3 und 4

Bor

 

1,0

mg/l

 

Bromat

 

10

µg/l

Anmerkung 2

Cadmium

 

5,0

µg/l

 

Chrom

 

50

µg/l

 

Cyanid

 

50

µg/l

 

1,2-Dichlorethan

 

3,0

µg/l

 

Epichlorhydrin

 

0,10

µg/l

Anmerkung 1

Fluorid

 

1,5

mg/l

 

Kupfer

 

2,0

mg/l

Anmerkung 3

Nickel

 

20

µg/l

Anmerkung 3

Nitrat

 

50

mg/l

Anmerkung 5

Nitrit

 

0,1

mg/l

Anmerkung 11

Pestizide

 

0,10

µg/l

Anmerkung 6 und 7

Pestizide insgesamt

 

0,50

µg/l

Anmerkung 6 und 8

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

 

0,10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 9

Quecksilber

 

1,0

µg/l

 

Selen

 

10

µg/l

 

Tetrachlorethen und Trichlorethen

 

10

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter

Trihalomethane insgesamt

 

30

µg/l

Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10

Vinylchlorid

 

0,50

µg/l

Anmerkung 1

Anmerkung 1:

Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser.

 

Anmerkung 2:

Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins,, 3 und 4 ist der Wert spätestens am 1. Dezember 2008 einzuhalten. Der Parameterwert für Bromat beträgt für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2008 25 µg/l.

 

Anmerkung 3:

Der Wert gilt für eine Probe von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die mit einem geeigneten Probenahmeverfahren an der Wasserentnahmestelle in der Weise entnommen wird, dass sich eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe ergibt.

 

Anmerkung 4:

Im Fall von Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 3 ist der Wert spätestens ab 1. Dezember 2013 einzuhalten. Der Parameterwert für Blei beträgt bis 1. Dezember 2003 50 µg/l und für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2003 und 1. Dezember 2013 25 µg/l.

 

Anmerkung 5:

Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 einzuhalten (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]).

 

Anmerkung 6:

“Pestizide” bedeuten:

 

 

- organische Insektizide,

 

 

- organische Herbizide,

 

 

- organische Fungizide,

 

 

- organische Nematizide,

 

 

- organische Akarizide,

 

 

- organische Algizide,

 

 

- organische Rodentizide,

 

 

- organische Schleimbekämpfungsmittel,

 

 

- verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die entsprechenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.

 

 

Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide ist anzunehmen:

 

 

1. Alachlor

 

 

2. Aldrin und Dieldrin

 

 

3. Amidosulfuron

 

 

4. Atrazin

 

 

5. Bentazone

 

 

6. Bromoxynil

 

 

7. Buturon

 

 

8. 4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-buttersäure (MCPB) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPB

 

 

9. (4-Chlor-2-methylphenoxy)-essigsäure (MCPA) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als MCPA

 

 

10. 2-(4-Chlor-2-methylphenoxy)-propionsäure(Mecoprop, MCPP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Mecoprop

 

 

11. Chlorbromuron

 

 

12. Chlordan

 

 

13. Chlortoluron

 

 

14. CL 9673 (als Metabolit von Pyridate)

 

 

15. Cyanazin

 

 

16. Deltametrin

 

 

17. Desethylatrazin

 

 

18. Desisopropylatrazin

 

 

19. Dicamba

 

 

20. (2,4-Dichlorphenoxy)-essigsäure(2,4-D) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4-D

 

 

21. 2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure(Dichlorprop, 2,4-DP) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als Dichlorprop

 

 

22. Dinoseb

 

 

23. Dinoseb-Acetat

 

 

24. Diuron

 

 

25. Gluphosinat

 

 

26. Glyphosat

 

 

27. Heptachlor

 

 

28. Heptachlorepoxid

 

 

29. Hexachlorbenzol

 

 

30. Isoproturon

 

 

31. Ioxynil

 

 

32. Lindan

 

 

33. Linuron

 

 

34. Metazachlor

 

 

35. Metobromuron

 

 

36. Metolachlor

 

 

37. Metoxuron

 

 

38. Metsulfuron

 

 

39. Monolinuron

 

 

40. Neburon

 

 

41. Nicosulfuron

 

 

42. Orbencarb

 

 

43. Primisulfuron

 

 

44. Prometryn

 

 

45. Propazin

 

 

46. Pyridate

 

 

47. Rimsulfuron

 

 

48. Sebuthylazin

 

 

49. Simazin

 

 

50. Terbutryn

 

 

51. Terbuthylazin

 

 

52. Thifensulfuron

 

 

53. Triasulfuron

 

 

54. (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure (2,4,5-T) einschließlich Salze und Ester - insgesamt als 2,4,5-T

 

 

55. Trifluralin

 

 

56. Triflusulfuron-methyl

 

 

57. Vinclozolin

 

Anmerkung 7:

Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.

 

Anmerkung 8:

“Pestizide insgesamt” bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.

 

Anmerkung 9:

Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

 

 

- Benzo-(b)-fluoranthen,

 

 

- Benzo-(k)-fluoranthen,

 

 

- Benzo-(ghi)-perylen,

 

 

- Inden-(1,2,3-cd)-pyren.

 

Anmerkung 10:

Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.

Anmerkung 11:

Dieser Wert gilt jedenfalls am Ausgang der Wasserwerke. Für einen begrenzten Zeitraum, dermaximal sechs Monate nicht übersteigen darf, ist eine Überschreitung des Parameterwertes bis 0,5 mg/l zulässig,

 

- falls sie technisch bedingt ist (zB bei Verwendung von verzinkten Werkstoffen bis zur Bildung einer entsprechenden Schutzschicht) und

 

- wenn sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.

Anmerkung 12:

Der Parameterwert ist spätestens ab 1. Dezember 2003 einzuhalten. Der Parameterwert beträgt bis zum 30. November 2003 für Antimon 10 µg/l und für Arsen 50 µg/l.

Teil C

Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)

Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen oder Strahlenaktivitäten dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.

Chemische und physikalische Indikatorparameter

Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Aluminium

0,2

mg/l

 

Ammonium

0,50

mg/l

Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.

Chlorid

200

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Eisen

0,2

mg/l

 

Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5

m-1

Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.

Geruch

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung

 

 

Geschmack

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

 

Leitfähigkeit

2 500

µS cm-1 bei 20°C

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.

Mangan

0,05

mg/l

 

Natrium

200

mg/l

 

Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

Ohne anormale Veränderung

 

Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.

Oxidierbarkeit

5,0

mg/l O2

Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.

Sulfat

250

mg/l

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.

Temperatur

25
ohne anormale Veränderung

°C

 

Trübung

Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung

 

Bei der Aufbereitung von Oberflächen-
wasser gilt ein Parameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungsein-
heiten) im Wasser am Ausgang der Wasserauf-
bereitungsanlage.

Wasserstoffionen-Konzentration

≥ 6,5 und ≤ 9,5

pH-Einheiten

Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.

Mikrobiologische Indikatorparameter

Für nicht desinfiziertes Wasser:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

100

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

20

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/100 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)

0

Anzahl/100 ml

Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.):

Indikatorparameter

Wert

Einheit

KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)

10

Anzahl/ml

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes:

Indikatorparameter

Wert

Einheit

coliforme Bakterien

0

Anzahl/250 ml

Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)

0

Anzahl/250 ml

Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, dritter Gedankenstrich zu informieren.

Radioaktivität (Indikatorparameter)

Indikatorparameter

Wert

Einheit

Anmerkungen

Tritium

100

Bq/l

 

Gesamtrichtdosis

0,10

mSv/Jahr

Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzer- fallsprodukten.