Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Beachte

Absatz 4 :, Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 4, Allgemeine Zugänglichkeit der Schulen

  1. Absatz einsDie öffentlichen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule darf nur abgelehnt werden,
    1. Litera a
      wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen nicht erfüllt;
    2. Litera b
      wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört;
    3. Litera c
      wenn für die Schule kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.
  3. Absatz 3Für Privatschulen gelten die Bestimmungen des Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an Schulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
  4. Absatz 4(Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören.