3. AEV für kommunales Abwasser
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,
V
Anlage 2,
04.07.2006
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Der Bemessungswert einer Abwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage, die der Bemessung der Anlage zu Grunde liegt.
Die Ermittlung der Frequentierung hat auf der Grundlage von Aufzeichnungen betreffend den Aufenthalt von Personen im Einzelobjekt zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind zumindest über den Zeitraum eines vollständigen Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres für jeden Wohn- oder Bewirtschaftungstag zu führen. Bei diesen täglichen Aufzeichnungen ist zu differenzieren zwischen
Als Bemessungswert ist jene in Einwohnerwerten (EW) ausgedrückte Tagesschmutzfracht des ungereinigten Abwassers im Zulauf zur Abwasserreinigungsanlage festzulegen, die bei der Ermittlung gemäß B 1.1 an 85% der Wohn- und Bewirtschaftungstage des Jahres unterschritten oder erreicht wird. Im Fall der Erweiterung des bestehenden Einzelobjekts ist der gemäß B 1.1 zu ermittelnde Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage des bestehenden Einzelobjekts unter Berücksichtigung der angestrebten Steigerung der maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden Steigerung der Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten, festzulegen.
Bei Neuerrichtung eines Einzelobjekts in Extremlage ist der Bemessungswert für die Abwasserreinigungsanlage auf der Grundlage der angestrebten maximalen Beherbergungskapazität (erfasst über die Maximalanzahl der Personen, die sich zukünftig ganztägig im Einzelobjekt aufhalten und die Maximalanzahl der zukünftig nächtigenden Personen) und der zu erwartenden maximalen Frequentierung durch Personen, die sich zwecks Benutzung der Sanitäreinrichtungen oder zwecks Konsumation von in der Küche des Einzelobjekts zubereiteten Speisen oder Getränken lediglich zeitweilig im Einzelobjekt aufhalten werden, festzulegen.
Die Ermittlung des spezifischen Wasserverbrauchs eines bestehenden Einzelobjekts hat im Zug der Ermittlung der Frequentierung gemäß Abschnitt B 1.1 zu erfolgen. Täglich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gesamttageswasserverbrauch; aus dem Messwert ist unter Verwendung der gemäß Abschnitt B 1.1 Ziffer 4 bis 6 ermittelten Tagesfrequentierung der tägliche spezifische Wasserverbrauch pro Einwohnerwert zu berechnen. Die Aufzeichnungen haben zumindest über den Zeitraum eines Wohn- oder Bewirtschaftungsjahres zu erfolgen. Das Kriterium gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, gilt als eingehalten, wenn zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungszeitraums das arithmetische Mittel des spezifischen Wasserverbrauchs der vorangegangenen 30 Tage größer ist als 75 Liter pro Einwohnerwert und Tag.
19.09.2017
20004810
NOR40079516