(5)Absatz 5Als Fahrzeug im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt einAls Fahrzeug im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt ein
Motorschlitten, Quard, Pistenpräpariergerät oder sonstiges fahrbares Gerät,
welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4 gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des § 6 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Abs. 3 Z 2 und des Abs. 4.welches zum allgemeinen oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist; ausgenommen sind Fahrzeuge gemäß Ziffer eins bis 5 zum Transport ausschließlich jener Personen, die mit der Ver- oder Entsorgung des Einzelobjekts befasst sind. Als Aufstiegshilfe im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4, gilt eine ortsfeste mechanische Aufstiegshilfe, welche zum privaten oder gewerblichen Transport von Personen bestimmt ist. Eine Materialseilbahn mit ausschließlichem Werksverkehr im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, gilt nicht als Aufstiegshilfe im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2 und des Absatz 4,