Kurztitel

Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutvidienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 2,

Wird ein Beamter des Exekutivdienstes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet, so gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Der Beamte führt (sofern sich aus Paragraph eins, nicht eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt) für die Dauer der Entsendung
    1. Litera a
      in der Verwendungsgruppe E2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
    2. Litera b
      in der Verwendungsgruppe E2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, Litera a und b kann die Bundesministerin für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.