Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutvidienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird ein Beamter des Exekutivdienstes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet, so gilt Folgendes: Wird ein Beamter des Exekutivdienstes gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet, so gilt Folgendes:
Der Beamte führt (sofern sich aus § 1 nicht eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt) für die Dauer der EntsendungDer Beamte führt (sofern sich aus Paragraph eins, nicht eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt) für die Dauer der Entsendung
in der Verwendungsgruppe E2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
in der Verwendungsgruppe E2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
Abweichend von Z 1 lit. a und b kann die Bundesministerin für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.Abweichend von Ziffer eins, Litera a und b kann die Bundesministerin für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.