Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutvidienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
a. in der Verwendungsgruppe E2a
Funktionsgruppe Dienstgrad Kurzbezeichnung
7 Chefinspektor/in ChefInsp
6 Chefinspektor/in ChefInsp
5 Kontrollinspektor/in KontrInsp
4 Abteilungsinspektor/in AbtInsp
3 Abteilungsinspektor/in AbtInsp
2 Bezirksinspektor/in BezInsp
1 Bezirksinspektor/in BezInsp
Grundlaufbahn ab Bezirksinspektor/in BezInsp
Gehaltsstufe 12
Grundlaufbahn bis Gruppeninspektor/in GrInsp
Gehaltsstufe 11
b. in der Verwendungsgruppe E2b
Gehaltsstufe
ab 12 Gruppeninspektor/in GrInsp
4 – 11 Revierinspektor/in RevInsp
1 – 3 Inspektor/in Insp
c. in der Verwendungsgruppe E2c
Aspirant/in Asp
(2)Absatz 2,Weibliche Exekutivbedienstete führen gemäß § 63 Abs. 2 BDG 1979 die Verwendungsbezeichnungen in der in § 1 Abs. 1 angeführten weiblichen Form.Weibliche Exekutivbedienstete führen gemäß Paragraph 63, Absatz 2, BDG 1979 die Verwendungsbezeichnungen in der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten weiblichen Form.
(3)Absatz 3,Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von § 1 Abs. 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von Paragraph eins, Absatz eins, den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.
(4)Absatz 4,Die Verwendungsbezeichnung „Revierinspektor/in“ gebührt jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren.
(5)Absatz 5,War ein Beamter gemäß § 145a Abs. 2a BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, auf Grund seiner Funktion oder besoldungsrechtlichen Einstufung zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als es sich nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diese Verwendungsbezeichnung oder diesen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung so lange weiter, bis sich nach dieser Verordnung allenfalls eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt.War ein Beamter gemäß Paragraph 145 a, Absatz 2 a, BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, auf Grund seiner Funktion oder besoldungsrechtlichen Einstufung zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als es sich nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diese Verwendungsbezeichnung oder diesen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung so lange weiter, bis sich nach dieser Verordnung allenfalls eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 4 sind auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.Die Absatz eins bis 4 sind auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.