Urheberrechtssenatsgebührenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,
Paragraph 3
01.07.2006
Für die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, VerwGesG 2006 bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zeitgrundgebühr 40 € beträgt und die Abrechnung gegenüber der jeweils verpflichteten Partei zu erfolgen hat.