Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.06.2006

Außerkrafttretensdatum

02.03.2011

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ziele

Paragraph 3,

(Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 15.07.2003 Seite 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;
  3. Ziffer 3
    das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang römisch zwei als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
  4. Ziffer 4
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079343