Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung von Bauarbeiten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  2. Absatz 2Von der Meldepflicht nach Absatz eins, ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Meldungen nach Absatz eins, haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Lage der Baustelle,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
    3. Ziffer 3
      Art und Umfang der Arbeiten,
    4. Ziffer 4
      die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
    5. Ziffer 5
      den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
  4. Absatz 4Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Absatz eins, meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz 4, müssen
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,)
    1. Ziffer 3
      Arbeiten gemäß Paragraph 125, Absatz 2,, bei denen Bleistaub frei wird,
    2. Ziffer 4
      Sandstrahlarbeiten gemäß Paragraph 126,,
    3. Ziffer 5
      Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
    in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
  6. Absatz 6Meldungen nach Absatz eins,, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.

Schlagworte

Glaserarbeit, Malerarbeit, Anstreicherarbeit, Fliesenlegerarbeit, Estricharbeit, Isolierarbeit, Gasinstallationsarbeit, Wasserinstallationsarbeit, Heizungsinstallationsarbeit, Lüftungsinstallationsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40079303