Kurztitel

Ökostromgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2009

Text

Herkunftsnachweis

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger oder KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bescheinigung gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
    2. Ziffer 2
      die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. Ziffer 4
      die eingesetzten Energieträger.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
  4. Absatz 4Die Betreiber der Ökostromanlagen und von KWK-Anlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen als Ökoenergie oder als elektrische Energie aus KWK-Anlagen einem anderen Stromhändler oder der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
  5. Absatz 5Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Absatz eins, von der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.