Absatz eins,Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen und ihrem Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.