Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,
Paragraph 1034
01.07.2007
31.01.2013
Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der Paragraphen 211, 212 und 215 Absatz eins, letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der Paragraphen 284 b bis 284 e für nächste Angehörige.