Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 310

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Erwerbung des Besitzes.

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Paragraph 310,

Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3 und Paragraph 280, Absatz 2, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.