Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 274

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zehn, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006,

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40079104