Bundesbahngesetz
BGBl.Nr. 825/1992 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
Paragraph 51 b,
27.07.2006
18.08.2009
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt, einen auf Vorschlag der Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellten Bediensteten zu solchen Sitzungen des Aufsichtsrates der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu entsenden, in denen Gegenstände behandelt werden, deren Wahrnehmung in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH fällt.