Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (Paragraph 10 a, Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Paragraph 58, Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt; dabei obliegt der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die Priorisierung der Investitionen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.
  3. Absatz 3,Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.