Absatz eins,Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (Paragraph 10 a, Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Paragraph 58, Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt; dabei obliegt der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die Priorisierung der Investitionen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Schieneninfrastruktur samt Anlagen und Einrichtungen.