Absatz eins,Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
- Ziffer einsdie Sicherheitsbescheinigung Teil A und B während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
- Litera aihm die Genehmigung nach Paragraph 37 a, entzogen wurde,
- Litera bes nicht mehr über ein zertifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt oder
- Litera ces innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Sicherheitsbescheinigung Teil A und B keinen Zugang auf der Schieneninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat, oder
- Ziffer 2die Sicherheitsbescheinigung Teil B während ihrer Gültigkeitsdauer mit Bescheid zu entziehen, wenn
- Litera aihm die Genehmigung nach Paragraph 37 a, entzogen wurde oder
- Litera bes innerhalb eines Jahres ab Zustellung der Sicherheitsbescheinigung Teil B keinen Zugang auf der Schieneninfrastruktur oder auf Teilen derselben, auf die sich die genehmigten Vorkehrungen beziehen, ausgeübt hat.