Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
Text
8. Hauptstück
Sicherheitsbescheinigung
Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung
§ 37.Paragraph 37,
Für die Ausübung von Zugang auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen und die Art der dabei zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung ist
für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Sicherheitsbescheinigung Teil A und B erforderlich, die sich auf die Art der zu erbringenden Eisenbahnverkehrsleistung und die Eisenbahn beziehen muss, auf der dieser Zugang ausgeübt wird und
für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft neben einer in ihrem Sitzstaat ausgestellten Sicherheitsbescheinigung eine Sicherheitsbescheinigung Teil B erforderlich.