Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
Text
7. Hauptstück
Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen
1. Abschnitt
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§ 31.Paragraph 31,
Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.