Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Stand der Technik

Paragraph 9 b,

Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Bauweise

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078894