Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 257

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen des römisch sechs. Teiles

Paragraph 257,

  1. Absatz eins,Im Übrigen gelten die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der SCE-Betriebsrat tritt.
  2. Absatz 2,Paragraph 215, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums
    1. Ziffer eins
      im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer gemäß Paragraph 254, Absatz 3, gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
    zu erfolgen hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur Folge hat, nur dann der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen des besonderen Verhandlungsgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, bedarf, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des römisch sechs. Teiles über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die gemäß Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, oder Absatz 3, gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung, wenn
    1. Ziffer eins
      in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt oder
    2. Ziffer 2
      in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.
  5. Absatz 5,Paragraph 252, Absatz 2, zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 110, auch auf jene Europäischen Genossenschaften Anwendung findet, die gemäß Paragraph 254, den Bestimmungen des römisch sieben. Teiles nicht unterliegen.
  6. Absatz 6,Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des römisch sieben. Teiles nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Arbeitnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
  7. Absatz 7,Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn die Arbeitnehmervertreter werden gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des SCE-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40078760