Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 255

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 255,

  1. Absatz eins,Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des römisch sieben. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der
    1. Ziffer eins
      Neugründung die daran beteiligten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      Verschmelzung die zu verschmelzenden Genossenschaften;
    3. Ziffer 3
      Umwandlung die umzuwandelnde Genossenschaft.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des römisch sieben. Teiles ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40078758