Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2007

Text

Unternehmen und Betriebe des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Arbeitsstätten von
    1. Ziffer eins
      Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
    2. Ziffer 2
      Seilbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103,
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,,
    gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Arbeitsstätten von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, sowie im Sinne der Paragraphen 3 und 7 ff. des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, (Schiffe, die die österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Arbeitsstätten von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der Paragraphen 101, ff. des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Senderanlagen von Unternehmen des Rundfunk- und Fernsehrundfunkverkehrs gelten nicht als Betriebe im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Paragraph 35, ist auf sie nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Beschäftigt ein Schiffahrts- oder Flugunternehmen dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer ganz oder überwiegend im Schiffs- oder Flugdienst, so kann für diese Arbeitnehmergruppe ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In diesem Falle sind innerhalb dieser Gruppe die Bestimmungen über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten nicht anzuwenden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat für die im Schiffs- und Flugdienst beschäftigten Arbeitnehmer besteht, bildet er mit den sonst im Betrieb bestehenden Betriebsräten den Betriebsausschuß; die Paragraphen 76 und 77 sind sinngemäß anzuwenden.