Absatz eins,Arbeitsstätten von
- Ziffer einsStraßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des Paragraph 5, Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
- Ziffer 2Seilbahnunternehmen im Sinne des Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103,
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,)
- Ziffer 4Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Kraftfahrliniengesetz (KfLG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,,
gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins,; Arbeitsstätten solcher Unternehmungen, die neben einem Hauptbetrieb bestehen, gelten jedoch als Betrieb, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erfüllen, vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt sind und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation Eigenständigkeit besitzen. Paragraph 35, ist auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden.