§§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.Paragraphen 2, 6 a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Ziffer 3 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.