Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats

Paragraph 23,

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann vom Vorstand jegliche Information nach Artikel 40, Absatz 3, erster Satz der Verordnung, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen. Lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne die Unterstützung eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078719