Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,
Paragraph 10,
27.06.2006
23.05.2007
Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007)
Paragraph 124 b, Ziffer 135, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,
Freibetrag für investierte Gewinne
Paragraph 10, (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.