Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)
§ 124b Z 133 idF BGBl. I Nr. 99/2006 Paragraph 124 b, Ziffer 133, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,
Text
Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung
von Einkünften
§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.Paragraph 43, (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2)Absatz 2Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(3)Absatz 3In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.