Bewertungsgesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,
BG
Paragraph 80 a
27.06.2006
30.06.2020
BewG 1955
33 Bewertungsrecht
Unbeschadet der Zuständigkeit der Finanzämter zur Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide kann der Bundesminister für Finanzen, soweit es im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen und wirtschaftlichen Vollziehung liegt, mit Zustimmung der jeweiligen Gemeinde durch Verordnung festlegen, dass und inwieweit im Rahmen der Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide Bedienstete dieser Gemeinde für das zuständige Finanzamt tätig werden. Sie haben dabei die für die Erhebung der Einheitswerte des Grundvermögens einschließlich der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für die davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide maßgebenden Bestimmungen insbesondere dieses Bundesgesetzes, des Grundsteuergesetzes 1955 und der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
30.10.2019
10003860
NOR40078658