Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 11 idF BGBl. I Nr. 100/2006.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 26 c, Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,.
Text
2.TEIL
EINKOMMEN
3. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 7, (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988.Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind Paragraph 2, Absatz 2 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie Paragraph 2, Absatz 2 b und Paragraph 2, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(3)Absatz 3Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn istBei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
– bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach – bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach
handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
– bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unabhängig vom
Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und Bestehen einer Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 189, UGB und
– bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
(4)Absatz 4Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. § 2 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.