Absatz eins,Freiheitsstrafen an Jugendlichen sind in den dafür bestimmten Sonderanstalten, in anderen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen womöglich in besonderen Abteilungen, zu vollziehen.
Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,
Paragraph 55
01.01.2007
30.06.2015