Strafvollzugsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,
BG
Paragraph 161
01.01.2007
30.06.2015
StVG
25/02 Strafvollzug
Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Vollzugsdirektion zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, der Vollzugsdirektion zu. Paragraph 10, Absatz eins, gilt dem Sinne nach.
07.03.2025
10002135
NOR40078640