Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vierter Unterabschnitt
Vollzugskommission

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Am Sitz jedes in Strafsachen tätigen Landesgerichtes einer Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, ist eine Kommission zu bestellen, die sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen hat. Im Land Niederösterreich wird diese Aufgabe von zwei Kommissionen wahrgenommen, die ihren Sitz in Sankt Pölten haben und von denen eine für die in den Sprengeln der Landesgerichte Sankt Pölten und Wiener Neustadt und die andere für die in den Sprengeln der Landesgerichte Krems und Korneuburg gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus sieben Vertrauenspersonen, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.
  3. Absatz 3,Zur Vertrauensperson darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben. Vier Vertrauenspersonen, von denen mindestens zwei nicht im öffentlichen Dienst stehen dürfen und mindestens eine eine Frau sein muß, hat das Bundesministerium für Justiz auf Vorschlag des Landeshauptmannes des Bundeslandes, in dem die Kommission ihren Sitz hat, und je eine auf Vorschlag der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung zu bestellen; eine Vertrauensperson ist aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen. Bei der Bestellung der Vertrauenspersonen ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für den Vollzug der Freiheitsstrafen erwarten lassen. Die Bestellung erstreckt sich jeweils auf fünf Jahre.
  4. Absatz 4,Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig werden.
  5. Absatz 5,Die Kommission hat einmal in jedem Jahr die in dem Bundesland, in dem die Kommission ihren Sitz hat, gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu besuchen. Es steht den Kommissionen frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.
  7. Absatz 7,Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach Paragraph 301, des Strafgesetzbuches zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht der Vollzugsdirektion zu.
  9. Absatz 9,Vertrauenspersonen, die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078626