Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,
BG
Paragraph 3
01.01.2007
23.05.2007
AVOG
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.
Erbschaftssteuer
25.05.2023
10000571
NOR40078583