Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen

und Ausgaben

Paragraph 80,

  1. Absatz einsZur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von Paragraph 20, Absatz 2, entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
    2. Ziffer 2
      einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
  2. Absatz 2Erweisen sich auch Maßnahmen nach Absatz eins, als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu erhöhen.
  3. Absatz 3Wird ein Solidaritätsbeitrag (Paragraph 10 a,) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (Paragraphen 48, Absatz 8,, 55 Absatz 5,, 58 und 61) unterschritten wird.