Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Abschnitt 8

Auszahlung der Leistungen

Art der Auszahlung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder per Post an eine inländische Adresse bis zum Zehnten des Folgemonats.
  2. Absatz 2,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB im Falle einer besonderen finanziellen Notlage oder einer Rückbuchung, kann eine vorzeitige Auszahlung im Höchstausmaß von einem Monatsbetrag unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Anspruchstage erfolgen. Diese kann auch vor der Zuerkennung des Anspruches erfolgen, sofern mit der Zuerkennung gerechnet werden kann. Eine wiederholte Vorauszahlung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sie in der Absicht begehrt wird, die im Absatz eins, festgelegte monatliche Auszahlung zu umgehen.
  3. Absatz 3,Soweit die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge Bruchteile eines Cents ergeben, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
  4. Absatz 4,Das von den Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz aufzurechnen.