Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 174

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 174,

Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert (Paragraph 176, Absatz 2 a bis 6) zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit der Weiterführung der Versicherung entstehen würden.

Anmerkung

EG: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,

Schlagworte

Prämienrücklage

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40078522