Versicherungsvertragsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,
BG
Paragraph 174
01.01.2007
VersVG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Im Vertrag kann vorgesehen werden, daß statt der begehrten Umwandlung der Rückkaufswert (Paragraph 176, Absatz 2 a bis 6) zu erstatten ist, wenn die sich nach der Umwandlung ergebende Versicherungssumme oder Rente einen vereinbarten Betrag unterschreiten würde. Der Betrag ist unter Bedachtnahme auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der Versicherungsleistung und den Kosten festzusetzen, die dem Versicherer mit der Weiterführung der Versicherung entstehen würden.
EG: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006,
Prämienrücklage
16.03.2021
10001979
NOR40078522