Absatz eins,Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
- Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.