Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Text

Ausschluss von der Ausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,